Rotkäppchen - die amtliche Version
Im Kinderanfall unserer Stadtgemeinde ist eine hierorts wohnhafte noch
unbeschulte Minderjährige aktenkundig, welche durch ihre unübliche Kopfbekleidung
Rotkäppchen genannt zu werden pflegt. Der Mutter besagter R. wurde seitens deren
Mutter ein Schreiben zugestellt, in welchem dieselbe Mitteilung ihrer Krankheit
und Pflegebedürftigkeit machte, worauf die Mutter der R. die Auflage
machte, der Grossmutter eine Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln zu
Genesungszwecken zuzustellen.
Vor ihrer Inmarschsetzung wurd die R. seitens ihrer Mutter schulisch über das
Verbot betreffs Verlassen der Waldwege auf Kreisebene belehrt. Dieselbe machte
sich infolge Nichtbeachtung dieser Vorschrift straffällig und begegnete beim
Übertreten des diesbezüglichen Blumenpflückverbots einem polizeilich nicht
gemeldeten Wolf ohne festen Wohnsitz. Dieser verlangte in unberechtiger
Amtsanmassung Einsichtnahme in das zu Transportzwecken von Konsumgütern dienende
Korbbehältnis und traf in Tötungsabsicht die Feststellung, dass die R. zu ihrer
verschwägerten und verwandten im Baumbestand lebenden Grossmutter eilends war
Da wolfseits Verknappungen auf dem Ernährungssektor vorherrschend waren, fasste
er den Beschluss, bei der Grossmutter der R. unter Vorlage falscher Papiere
vorsprechig zu werden. Weil diese wegen Augenleidens krankgeschrieben war,
gelang dem in Fressvorbereitung befindlichen Untier die diesfallsige
Täuschungsabsicht, worauf es unter Verschlingen der Bettlägerigen einen strafbaren
Mundraub zur Durchführung brachte.
Ferner täuschte das Tier bei der später eintreffenden R. seine Identität mit der
Grossmutter vor, stellte derselben nach und durch Zweitverschlingung seinen
Tötungsvorsatz erneut unter Beweis.
Der sich auf dem Dienstgang befindliche Waldbeamte B. vernahm Schnarchgeräusche
und stellte deren Urheberschaft seitens des Tiermauls fest. Er reichte bei seiner
vorgesetzten Dienststelle ein Tötungsgesuch ein, das dortseits zuschlägig
beschieden und pro Schuss bezuschusst wurde. Nach Beschaffung einer
Pulverschiessvorrichtung zu Jagdzwecken gab er in wahrgenommener Einflussnahme
auf das Raubwesen einen Schuss ab. Dieses wurde nach Empfangnahme des Geschosses
ablebig. Die gespreizte Beinhaltung des Getöteten weckte in dem Schussgeber die
Vermutung, wonach der Leichnam Personen beinhalte. Zwecks diesbezüglicher
Feststellung öffnete er unter Zuhilfenahme eines Messers den Kadaver zur
Einsichtnahme und stiess hierbei auf die noch lebhafte R. nebst Grossmutter.
Durch die unverhoffte Wiederbelebung bemächtigte sich beider Personen ein
gesteigertes, amtlich nicht zulässiges Lebensgefühl, dem sie durch grossen Unfug,
öffentliches Ärgernis, erregenden Lärm und Nichtbeachtung anderer Polizeiverordnungen
Ausdruck verliehen, was ihre Haftpflichtmachung zur Folge hatte. Der Vorfall
wurde von den kulturschaffenden Gebrüder Grimm zu Protokoll genommen und
schwerbekinderten Familien in Märchenform zustellig gemacht.